# Zivilprozessordnung (ZPO)

# §1 Richter

1. Die folgenden Organisationen können Richter ausbilden und stellen:

  1. Bundesregierung nach §1 Absatz 1e BDG
  2. Präsidentschaft des Bundesamt für Justiz (BfJ) nach §1 Absatz 1g BDG

# §2 Verfügung eines Urteils

1. Ein Urteil kann folgende Urteilsformeln enthalten:

  1. Anordnung einer Haftstrafe bis zu 720 Einheiten
  2. Anordnung eines Bußgeldes bis zu 1.000.000 EUR
  3. Enteignung von beweglichen und nicht beweglichen Sachen
  4. Pfändung von beweglichen und nicht beweglichen Sachen
  5. Anordnung einer Durchsuchung oder Razzia
  6. Anordnung einer Langzeithaft nach §1 Absatz 10 StPO
  7. Anordnung einer Todesstrafe nach §6 Absatz 7c BDG

2. Für Bußgeld- und Haftstrafen aus §2 Absatz 1a/b dürfen nur Strafen aus dem Bußgeldkatalog angewendet und maximal verdoppelt werden.

# §3 Gültigkeit eines Urteils

1. Ein Urteil muss durch einen amtierenden Richter aus §1 Absatz 1 ZPO beglaubigt werden.
2. Ein Urteil wird ganz oder in teilen ungültig, wenn ein neues Gesetz dieses aufhebt oder ablöst.
3. Ein Urteil kann durch die Bundesregierung aufgehoben werden.
4. Die veurteilte Parteien können gegen ein Urteil ganz oder in teilen in Regression gehen. Während ein Urteil in Regression ist, ist dieses nicht rechtskräftig.

# §4 Durchsetzung eines Urteils

1. Enthält die Urteilsformel eine Geld- oder Haftstrafe, müssen die verurteilten Parteien die Strafe sofort oder bei der nächsten Kontrolle antreten.
2. Enthält die Urteilsformel weitere Strafen nach §2 Absatz 1c ZPO ff. kann das Bundesamt für Justiz die notwendigen Schritte einleiten, um diese durchzusetzen.

# §5 Form der Urteilsverkündung

1. Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
2. Das Urteil muss allen Parteien unmittelbar oder bei der nächsten Kontrolle ausgehändigt werden.

# §6 Regression

1. Eine Regression für ein Urteil kann einmalig angemeldet werden. Das Urteil wird dann von einem anderen unabhängigen Richter geprüft. Die Regression kann allerdings abgelehnt werden. Das Urteil ist in dem Fall dann final gültig.
2. Ist ein Urteil in Regression, kann der Fall vollständig neu bewertet und neu entschieden werden.
3. Wird innerhalb 2 Tagen nach Urteilssprechung keine Regression angemeldet oder wird diese ausgeschlossen, ist das Urteil sofort rechtskräftig.
4. Die Regression kann dann ausgeschlossen werden, wenn die Beweislast nach §2 Absatz 1 StPO ausreichend oder mehr als ein Richter das Urteil beglaubigt.
5. Die Regression kann dann ausgeschlossen werden, wenn das Urteil durch den Bundeskanzler ausgesprochen wird.
6. Der Ausschluss der Regression muss teil der Urteilsformel sein.
7. Ist das Urteil bereits durchgesetzt, ist eine Regression ebenfalls ausgeschlossen.