# Straßenverkehrsordnung (StVO)

# §1 StVO Führerschein

1. Zum führen eines Fahrzeuges/Flugzeuges/Bootes wird ein Führerschein, für die jeweilige Fahrzeugklasse, benötigt. In folgender Tabelle ist festgelegt, welche Fahrzeugklasse für die jeweiligen Fahrzeuge gilt.

Führerscheinklasse Fahrzeuge
Klasse A Motorräder, Roller
Klasse B PKW
Klasse D Busse
Klasse CE LKWs
Klasse PPL(H) Helikopter
Klasse PPL(A) Flugzeuge
Klasse SBF Boote

2. Während des fahrens, ist es die Pflicht, seinen Führerschein mitzuführen. Die Regierung & Polizei hat jederzeit das Recht sich diesen während einer Verkehrskontrolle vorzeigen zu lassen.

3. Wer sich nicht an die Verkehrsregeln hält, wird max. 9 Punkte sammeln und läuft Gefahr, dass der Führerschein eingezogen oder ein Fahrverbot ausgesprochen wird.

4. Eine Fahrerlaubnis (oder auch Führerschein genannt) kann durch den ADAC für die gesetzlich vorgeschriebenen Preise ausgestellt werden:

Führerscheinklasse Preise
Klasse A 80.000 €
Klasse B 65.000 €
Klasse D 90.000 €
Klasse CE 130.000 €
Klasse PPL(H) 400.000 €
Klasse PPL(A) 400.000 €
Klasse SBF 200.000 €

5. Die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B entfallen für Beamte nach §1 Abs. 1 BDG . Der Beamtenstatus muss durch einen Dienstausweis der jeweilgen Behörde nachgewiesen werden.

6. Die Kosten für den Erwerb einer Flugerlaubnis der Klasse PPL(H) entfallen für Beamte nach §1 Abs. 1 BDG . Der Beamtenstatus muss durch einen Dienstausweis der jeweilgen Behörde nachgewiesen werden.

7. Die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse CE entfallen für Beamte nach §1 Abs. 1 BDG . Der Beamtenstatus muss durch einen Dienstausweis der jeweilgen Behörde nachgewiesen werden.

8. Wer laut medizinischer Sicht eine Gefährdung für sich und/oder andere Personen im Straßenverkehr darstellt, kann in Absprache mit dem Roten Kreuz von einem Exekutivbeamten den Führerschein entzogen bekommen. Für einen Neuerwerb der Fahrerlaubnis benötigt die Person eine medizinisch-psychologische Untersuchung.

# §2 StVO Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

1. Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. eine durchgezogene Linie oder
  4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

2. Wer bei einem Unfall im Straßenverkehr einen erheblichen Personenschaden verursacht und sich als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor Erste Hilfe und Sicherheitskräfte informiert zu haben, begeht eine Unfallflucht.
3. Wer bei einem Unfall im Straßenverkehr einen Schaden an fremden Sachen verursacht und sich als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben, begeht Fahrerflucht.
4. Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt und unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel steht, wird mit Freiheitsstrafe, Verkehrspunkten und einem Bußgeld bestraft.
5. Unnützes Hin- und Herfahren ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn man ohne Notwendigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Strecke mehrmals abfährt und dadurch andere belästigt werden.

# §3 StVO Halten und Parken

1. Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

2. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält oder unangemessen Parkt, ist der ADAC befugt entsprechend das Fahrzeug abzuschleppen. Dadurch ist der ADAC befugt ein Bußgeld zu vollstrecken.
3. Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. vor Bordsteinabsenkungen.
  5. außerhalb der vorgegebenen gekennzeichneten Parkflächen
  6. entgegengesetzt der Fahrtrichtung

# §4 StVO Fahrzeugzustand und Fahrzeugausstattung

1. Das Fahrzeug ist nur in einem technisch einwandfreiem Zustand zu benutzen.

  1. Alle Scheinwerfer sind funktionstüchtig.
  2. Alle Rücklichter sind funktionstüchtig.
  3. Alle Reifen sind funktionstüchtig.

2. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
3. In jedem Fahrzeug muss das Sicherheitsequipment vorhanden sein. Dies beinhaltet:

  1. Warndreieck,
  2. Warnweste,
  3. Verbandskasten.

4. Wer in rechtswidriger Absicht

  1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
  2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
  3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, macht sich Strafbar.

# §5 StVO Geschwindigkeit und Verkehrszeichen

1. Auf allen öffentlich zugänglichen Straßen besteht ein Rechtsfahrgebot.
2. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei oder mehr Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
3. Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
5. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird wie folgt eingeschränkt:

  1. Innerorts 100 Km/h
  2. Außerorts 200 Km/h
  3. Autobahn 280 Km/h

6. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 280 Km/h darf nicht überschritten werden.
7. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit kann durch die dynamische Verkehrsregelung verändert werden.
8. Stoppschild

  1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren.
  2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
  3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.

9. Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
10. Blitzer müssen außerhalb der Fahrbahn, direkt angrenzend an die Fahrbahn und nicht versteckt positioniert sein. Jeder blitzende Beamte ist dazu verpflichtet, eine entsprechende Warnweste zu tragen.

# §6 StVO Luftverkehr

1. Das Starten und Landen eines Luftfahrzeuges darf nur auf einer dafür vorgesehenen Fläche geschehen. Als geeignet gelten Hubschrauberlandeplätze und Flughäfen.
2. Solange sich das Luftfahrzeug nicht in einem Start-/Landevorgang befindet, gilt die Mindestflughöhe von 1000 Fuß.
3. Es ist untersagt, sich mit einem Luftfahrzeug einer Sperrzone zu nähern oder diese zu überfliegen. Zu den temporären polizeilichen Sperrzonen gelten folgende permanente Sperrzonen:

  1. Justizvollzugsanstalt (PLZ 4000)
  2. Das Polizei HQ (PLZ 8047) [Unter 1000 Fuß]
  3. Das Bundeswehrgelände (PLZ 5005 - 5006)
  4. Das Regierungsgebäude (PLZ 7248 - 7249)

4. Das Luftfahrzeug ist nur in einem technisch einwandfreiem Zustand zu benutzen.

  1. Alle Scheinwerfer sind funktionstüchtig.
  2. Die Triebwerke sind funktionstüchtig.
  3. Das Fahrwerk ist funktionstüchtig
  4. Die Bordtechnik ist funktionstüchtig