# Strafprozessordnung (StPO)

# §1 Sanktionierung

1. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich niedergeschrieben war, bevor die Tat begangen wurde.
2. Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden.
3. Der Bußgeldkatalog der Bundesregierung gibt die maximalen Haft-/Bußgeldstrafen an.
4. Bei einer zusammenhängenden Tat, dürfen jeweils nur drei Delikte aufaddiert werden und ergeben die Gesamtstrafe.
5. Für jeden Tatbestand sind Beweise nach §2 StPO anzuführen.
6. Eine nicht bezahlte Bußgeldstrafe wird der Staat über ein für den Bürger angelegtes Bußgeldkonto eintreiben.
7. Wird ein Täter innerhalb von 2 Wochen mehr als 4 mal Straffällig, sodass lt. Bußgeldkatalog Hafteinheiten in betracht kommen, wird dem Täter verwehrt, die Strafe durch Kautionsleistungen nach §1 Abs. 9 StPO zu mindern.
8. Eine Haftstrafe von bis zu 30 Einheiten kann auf Bewährung ausgesprochen werden, wenn der Täter das Bußgeld bezahlt.
9. Jede Haftstrafe kann durch eine Kautionsleistungen in Höhe von 3.000€ pro Hafteinheit auf ein Minimum von 30 Hafteinheiten gesenkt werden.
10. Ist das Bußgeldkonto aus §1 Abs. 6 StPO mit mehr als 1.000.000€ im Minus wird der Inhaftierte eine Ersatzhaftstrafe von 3 Tagen antreten.
11. Das Gericht entscheidet über die Höhe der zu tragenden Gerichtskosten, sowie darüber wer Diese zu zahlen hat.

# §2 Beweismittel

1. Vor Gericht sind folgende Beweise zulässig:

  1. Forensische Beweismittel
  2. Eine Zeugenaussage unter Eid
  3. Staatlich beglaubigte Dokumente
  4. Fotografische Aufnahmen

# §3 Rechte im Prozess

1. Jeder Beschuldigte hat das Recht auf einen fairen Prozess.
2. Jeder Beschuldigte, der einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis seiner Schuld als unschuldig.
3. Jeder Beschuldigte hat bei einer vorläufigen Festnahme, spätestens nach Festsetzung in der U-Haftzelle, ein Recht auf Informationen über die Vorwürfe, deren er beschuldigt wird.
4. Eine dritte Person kann Aktenauskunft erhalten, wenn sie entweder eine schriftliche Vollmacht von der betroffenen Person vorweist oder mündlich von der betroffenen Person gegenüber dem bearbeitenden Beamten autorisiert wird.

# §4 Strafverfolgung

1. Eine Straftat verjährt automatisch 4 Wochen nach Feststellung.
2. Eine Straftat nach §3 Abs. 6 StGB verjährt 6 Monate nach Feststellung.

# §5 Bewährungsauflagen

1. Ein Straftäter auf Bewährung kann jederzeit von den Beamten aus §1 Abs. 1a/b/f BDG kontrolliert und durchsucht werden.
2. Die technischen Mittel zur elektronischen Überwachung (EÜ) eines Straftäter auf Bewährung dürfen nicht deaktiviert oder zerstört werden. Diese sind nach Ablauf der Bewährungsstrafe bei einem Beamten oder im Polizeirevier abzugeben.
3. Wird ein Straftäter während der Bewährungszeit straffällig, darf dieser keine Kautionsleistung nach §1 Abs. 9 StPO leisten und keine Bewährung nach §1 Abs. 8 StPO antreten.