# Strafprozessordnung (StPO)

# §1 Sanktionierung

1. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich niedergeschrieben war, bevor die Tat begangen wurde.
2. Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden.
3. Der Bußgeldkatalog der Bundesregierung gibt die maximalen Haft-/Bußgeldstrafen an.
4. Bei einer zusammenhängenden Tat, dürfen jeweils nur drei Delikte aufaddiert werden und ergeben die Gesamtstrafe.
5. Für jeden Tatbestand sind Beweise nach §2 StPO anzuführen.
6. Eine nicht bezahlte Bußgeldstrafe wird der Staat über ein für den Bürger angelegtes Bußgeldkonto eintreiben.
7. Wird ein Täter innerhalb von 2 Wochen mehr als 4 mal Straffällig, sodass lt. Bußgeldkatalog Hafteinheiten in betracht kommen, wird dem Täter verwehrt, die Strafe durch Kautionsleistungen nach §1 Abs. 9 StPO zu mindern.
8. Eine Haftstrafe von bis zu 30 Einheiten kann auf Bewährung ausgesprochen werden, wenn der Täter das Bußgeld bezahlt.
9. Jede Haftstrafe kann durch eine Kautionsleistungen in Höhe von 3.000€ pro Hafteinheit auf ein Minimum von 30 Hafteinheiten gesenkt werden.
10. Ist das Bußgeldkonto aus §1 Abs. 6 StPO mit mehr als 1.000.000€ im Minus wird der Inhaftierte eine Ersatzhaftstrafe von 3 Tagen antreten.
11. Das Gericht entscheidet über die Höhe der zu tragenden Gerichtskosten, sowie darüber wer Diese zu zahlen hat.
12. Eine Haftstrafe muss auf Bewährung ausgestellt werden, wenn die Haftstrafe, falls notwendig, durch Kautionsleistung auf 30 Einheiten reduziert wurde und die Straftat nicht aufgrund einer primäraktion der Polizei (oder anderen Staatsorgane) entsteht.
13. Eine Bewährungsstrafe nach §1 Abs. 12 StPO muss nicht ausgestellt werden, wenn Beamte der Bundespolizei während einer Situation durch die Straftäter lebensbedrohlich verletzt werden.

# §2 Beweismittel

1. Vor Gericht sind folgende Beweise zulässig:

  1. Forensische Beweismittel
  2. Eine Zeugenaussage unter Eid
  3. Staatlich beglaubigte Dokumente
  4. Fotografische Aufnahmen

# §3 Rechte im Prozess

1. Jeder Beschuldigte hat das Recht auf einen fairen Prozess.
2. Jeder Beschuldigte, der einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis seiner Schuld als unschuldig.
3. Jeder Beschuldigte hat bei einer vorläufigen Festnahme, spätestens nach Festsetzung in der U-Haftzelle, ein Recht auf Informationen über die Vorwürfe, deren er beschuldigt wird.
4. Eine dritte Person kann Aktenauskunft erhalten, wenn sie entweder eine schriftliche Vollmacht von der betroffenen Person vorweist oder mündlich von der betroffenen Person gegenüber dem bearbeitenden Beamten autorisiert wird.

# §4 Strafverfolgung

1. Eine Straftat verjährt automatisch 4 Wochen nach Feststellung.
2. Eine Straftat nach §3 Abs. 6 StGB verjährt 6 Monate nach Feststellung.
3. Nach der Inhaftierung eines Straftäters, verfallen alle noch offenen Einträge.

# §5 Bewährungsauflagen

1. Ein Straftäter auf Bewährung kann jederzeit von den Beamten aus §1 Abs. 1a/b/f BDG kontrolliert und durchsucht werden.
2. Die technischen Mittel zur elektronischen Überwachung (EÜ) eines Straftäter auf Bewährung dürfen nicht deaktiviert oder zerstört werden. Diese sind nach Ablauf der Bewährungsstrafe bei einem Beamten oder im Polizeirevier abzugeben.
3. Wird ein Straftäter während der Bewährungszeit straffällig, darf dieser keine Kautionsleistung nach §1 Abs. 9 StPO leisten und keine Bewährung nach §1 Abs. 8 StPO antreten.

# §6 StPO - Milderung der Strafe bei Geständnis und gewaltloser Festnahme

1. Einem Beamten ist es auferlegt, die Strafe eines Beschuldigten zu mindern, insofern sich dieser stellt oder ohne Anwendung von Waffenwirkung gestellt werden kann. Diese Strafmilderung findet Anwendung auf die festgesetzten Hafteinheiten sowie das verhängte Bußgeld.
2. Die Milderung gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen beträgt die Halbierung der ursprünglich festgesetzten Strafe.
3. Voraussetzung für die Anwendung von Absatz 1 und 2 ist, dass es sich bei der zu ahndenden Tat um ein Gewaltverbrechen oder ein sonstiges schweres Vergehen handelt.
4. Als "sich stellen" im Sinne dieses Gesetzes gilt:

Die aktive und eindeutige Willensbekundung des Beschuldigten, sich der Strafverfolgung zu unterwerfen. Dies kann erfolgen durch:

  • Eine verbale Erklärung der Kapitulation, wie z.B. "Ich ergebe mich" oder ähnliche eindeutige Aussagen.
  • Nonverbale Handlungen, die die Kapitulationsbereitschaft unmissverständlich signalisieren, insbesondere:
    • Das Heben der Hände.
    • Das Ablegen sämtlicher Waffen (sowohl in der Hand gehaltene als auch in unmittelbarer Reichweite befindliche).
    • Die sichtbare Verlangsamung der Bewegung und die Vermeidung abrupter Bewegungen, die als Bedrohung interpretiert werden könnten.

5. Die Beurteilung, ob ein "sich stellen" im Sinne von Absatz 4 vorliegt, obliegt dem jeweiligen Beamten im Rahmen der konkreten Situation. Zweifel an der eindeutigen Kapitulationsbereitschaft sind im Sinne des Gesetzes (Milderung) auszulegen.