# Strafgesetzbuch (StGB)

# §1 StGB Wirtschaftskriminalität

1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich des Diebstahls schuldig. Auch der Versuch ist bereits strafbar.
2. Wer einen Diebstahl (1) mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durchsetzt, begeht einen Raub und wird mit einer höheren Strafe geahndet.
3. Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, macht sich der Bestechung schuldig.
4. Wer im Besitz von Eigentum des Staates ist und diesen nicht ohne Umwege und auf direktem Wege der Polizei aushändigt, macht sich des illegalen Besitzes von staatlichem Eigentum strafbar.
5. Wer einer Arbeit nachgeht und für diese keinen gültigen Arbeitserlaubnisschein bei sich trägt, macht sich strafbar. Ausgenommen sind Tätigkeiten,welche nicht primär der Geldbeschaffung dienen UND welche im staatlichen Auftrag geschehen.
6. Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, sich oder einem Dritten verschafft oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat, macht sich strafbar.
7. Wer Hehlerware oder sonstige Gegenstände von einem Schwarzmarkt erwirbt, macht sich strafbar. Darunter zählen auch alle anderen, mit Schwarzgeld erworbenen, Gegenstände. Sämtliche dort erwerbliche Gegenstände sind illegal.
8. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, macht sich strafbar.
9. Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei sich ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

# §2 StGB Waffengesetz

1. Das Tragen einer gezogenen Waffe (Nahkampf- Fernkampfwaffen) in der Öffentlichkeit ist untersagt.
2. Die Nutzung einer Waffe ist nur im Falle der Notwehr zugelassen. (Gilt für alle, legal erwerbbaren Waffen)
3. Jeglicher Besitz von Waffen sowie Waffenbauteilen, welche nicht bei einer lizenzierten Verkaufsstelle erhältlich sind, sind verboten. Diese werden in folgenden Kategorien eingeteilt:

  1. Hieb- und Stichwaffen, deren Sinn und Zweck in der Verletzung oder Tötung liegen.
  2. Halbautomatische Schusswaffen.
  3. Vollautomatische Schusswaffen.
  4. Scharfschützengewehre

4. Jeglicher Handel mit Waffen und deren Bauteilen, ist ohne Lizenz untersagt.
5. Des Weiteren sind sämtliche Waffenmodifikationen ohne Lizensierung verboten. Ausnahme hierbei ist eine taktische Taschenlampe.
6. Wer §2 Abs. 4 StGB in größerem Ausmaß ausübt und zum Beispiel Waffen über Dritte verkauft, macht sich dem organisiertem Waffenhandel schuldig.

# §3 StGB Körperliche Integrität

1. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich der Körperverletzung schuldig. Bereits der Versuch ist strafbar.
2. Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, macht sich der Freiheitsberaubung schuldig. Bereits der Versuch ist strafbar.
3. Wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, macht sich strafbar.
4. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, macht sich strafbar.
5. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Mordes bedroht, macht sich strafbar.
6. Mörder ist, wer aus folgenden Gründen einen Menschen vorsätzlich lebensbedrohlich verletzt:

  1. aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
  2. heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  3. um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
    Lebensbedrohliche Verletzungen sind ausschließlich solche Verletzungen, die durch die Not-OP Ärzte zu behandeln sind.

7. Wer einen Menschen fahrlässig lebensbedrohlich verletzt ohne des Mordes §3 Abs. 6 StGB schuldig zu sein, ist des Totschlags schuldig.
8. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
9. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet oder diese verhindert, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig.
10. Wer eine Person beleidigt, macht sich strafbar.
11. Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.
12. Wer bezugnehmend auf eine Person oder ein Gewerbe falsche Tatsachen behauptet oder verbreitet um diese zu denunzieren, zu verächtlichen oder wirtschaftlich zu schaden, macht sich strafbar. Es steht nur dann nicht unter Strafe, wenn die Tatsache nachgewiesen werden kann.
13. Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, macht sich strafbar.

# §4 StGB Umgang mit Beamten

1. Bei Amtshandlungen ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen zu lassen bzw. diese zu sanktionieren.
2. Wer nach §3 Abs. 3 StGB und §3 Abs. 10 StGB einen Beamten belästigt oder beleidigt, wird verschärft bestraft.
3. Das Betreten eines Hochsicherheitsgebietes ist nur mit Erlaubnis der dort zuständigen Behörde erlaubt. Als Hochsicherheitsgebiet zählen folgende Orte:

  1. Justizvollzugsanstalt (PLZ 4000)
  2. Das Polizei HQ gesicherter Bereich (PLZ 8047, PLZ 3004, PLZ 1038)
  3. Das Bundeswehrgelände (PLZ 5005 - 5006)
  4. Krankenhaus gesicherter Bereich (PLZ 8040, PLZ 1047)
  5. Feuerwache gesicherter Bereich (PLZ 9332)

4. Die dort zuständigen Beamten haben die Befugnis sämtliche unbefugte Eindringlinge festzunehmen oder unschädlich zu machen.
5. Wer höherrangige Beamte rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, macht sich strafbar.
6. Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung falsch aussagt, macht sich strafbar.
7. Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht, macht sich strafbar.
8. Wer durch unbedachte, mutwillige Körperverletzung den Rettungsdienst daran hindert, Einsätze fahrlässiger oder unprovozierter Natur anzufahren, macht sich strafbar.
9. Wer absichtlich Notzeichen über digitale Kommunikationswege (Panic-Button) missbraucht, macht sich strafbar.

# §5 StGB Sonstiges

1. Das Betreten und Nähern von Sperrzonen, sowie die Durchbrechung polizeilicher Absperrungen ist verboten. 
2. Das verdecken des Gesichts im öffentlichen Raum (50% der Gesichtsfläche) ist untersagt. Ausnahmen sind hierbei Sicherheitsaspekte im Beruf oder im Verkehr.
3. Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, macht sich strafbar.
4. Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen mißbraucht, macht sich strafbar.
5. Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, macht sich der Sachbeschädigung schuldig. Bereits der Versuch ist strafbar.
6. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar.
7. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, macht sich strafbar.
8. Jede Person ist dazu verpflichtet, jederzeit seinen Personalausweis mitzuführen und Beamten vorzeigen zu müssen.
9. Ein Foto von einer Person/mehreren Personen darf nur mit Einverständnis aller abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Fotos im öffentlichen Raum.
10. Wer die Öffentlichkeit durch Entblößung des Körpers stört und Ärgernis erregt, macht sich strafbar und wird mit einem Bußgeld bestraft.

# §6 StGB Organisierte Kriminalität

1. Personen, welche kriminelle Vereinigungen unterstützen oder für sie um Werbung und Unterstützung werben, machen sich strafbar.
2. Personen können nach Ermessen des Gerichts Strafmilderung oder Straffreiheit bekommen, wenn der Beschuldigte:

  1. bemüht ist das Bestehen der Vereinigung zu verhindern.
  2. bemüht ist das Ausführen einer der kriminellen Vereinigung zielführenden Straftat zu verhindern.
  3. das Wissen über eine bevorstehende Straftat einer Dienststelle mitteilt, sodass geplante Straftaten einer Vereinigung frühzeitig verhindert werden können.

3. Sollte eine bekanntlich kriminelle Vereinigung durch die Regierung offiziell zu einer kriminellen Organisation mit erhöhter Alarmstufe eingestuft werden, können die Strafen, welche unter § 1 und 2 des StGB fallen, für die Mitglieder individuell durch das Ministerium festgesetzt werden.

# §7 StGB Staatsmaßnahmen

1. Der Kanzler, sowie der Vizekanzler der Bundesregierung können folgende Maßnahmen erlassen bzw. durch die Sicherheitsbehörden ( §1 Abs. 1a/b BDG ) durchsetzen lassen:

  1. Personendurchsuchung: Erlaubt die Durchsuchung aller genannten Personen oder Personengruppen und die Sicherstellung von illegalen Gegenständen nach §1 Abs. 7 StGB , §2 Abs. 3 StGB und §1 Abs. 1 BtMG .
  2. Erweiterete Personendurchsuchung: Erlaubt die Durchsuchung/Sicherstellung nach (a.) sowie die Durchsuchung der Fahrzeuge und Firmen der genannten Personen oder Personengruppen.
  3. Durchsuchungsbefehl/Razziabeschluss: Erlaubt die Durchsuchung/Sicherstellung nach (a. und b.) sowie die Durchsuchung aller Räumlichkeiten, die sich im Besitz der genannten Personen oder Personengruppen befinden, sowie explizit erwähnte Räumlichkeiten.
  4. Ausgangssperre: Der Bundespräsident darf jederzeit eine Ausgangssperre erlassen. Dies ist ein Ausnahmezustand zum Schutz der Bevölkerung. Sämtlichen Bürgern ist es ohne Befugnis nicht erlaubt, ihr Privatgrundstück zu verlassen. Der Aufenthalt ist nur in einer Schutzzone (Würfelpark, Polizeirevier, Krankenhaus) oder auf Privatgrundstück gestattet. Jede Person außerhalb dieser Zonen müssen mit sofortiger Festnahme rechnen.

# §8 StGB Amerikanisches Hoheitsgebiet

(weggefallen)

# §9 StGB Terrorismus

1. Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegverbrechen, Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen zu begehen oder den Staat als Feind betrachtet und gewaltsam gegen ihn vorgeht macht sich strafbar:

  1. Personen, welche menschenrechtsverletzende Verbrechen in mehreren Fällen begehen, machen sich strafbar.
  2. welche die Zivilbevölkerung erheblich durch terroristische Aktivitäten einschränken, machen sich strafbar.
  3. die Staatsorgane erheblich durch Waffengewalt oder Androhung von Waffengewalt einschränken, machen sich strafbar.
  4. die die öffentliche Sicherheit massiv beeinträchtigen, machen sich strafbar.
  5. die wissentlich bei einer terroristischen Organisation mitarbeiten, machen sich strafbar.

# §10 StGB Behinderung der Rettungsorgane

1. Wer sich selbst oder seine Gesundheit grobfahrlässig vernachlässigt oder auf Kosten von Steuergeldern unbegründet den Dienst des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt um deren Ressourcen zu verbrauchen, der wird mit einem Bußgeld bestraft.
2. Wer Personen vom Unfallort entfernt, versteckt oder transportiert macht sich strafbar.
3. Wer Rettungswege versperrt oder andersweitig blockiert oder keine Rettungsgasse bildet, macht sich strafbar.
4. Wer andere Personen ohne ersichtlichen Grund verletzt und damit den Rettungsdienst belastet, macht sich strafbar.

# §31 StGB Strafmilderung-Umrechnung oder Absehen von Strafe

1. Der Urteilende kann die Strafe des Gesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
2. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken.
3. Von §31 Abs. 1 StGB sind Personen ausgeschlossen, die nach §9 Abs. 1 StGB als Terrorist eingestruft oder bestraft werden.