# 🏭 Gewerbeordnung (GewO)

# Definitionen

Gewerbliche Tätigkeit:
Ein Gewerbe ist jede selbständige Tätigkeit, die auf Dauer gewinnbringend betrieben wird.
(Einmaliger Autoverkauf ist KEIN Gewerbe, ein Autoverkauf in regelmäßigen Abständen schon!)

Veranstaltung:
Eine Veranstaltung ist ein öffentlich zugängliches Event, welches nicht gewinnbringend sein muss. Dabei wird unterschieden zwischen gewerblichen (Meldepflichtig) und privaten Events.

# §1 GewO Zulassungsbeschränkungen

1. Ein Gewerbe kann nur dann angemeldet werden, wenn ...

  1. keine Straftaten innerhalb der letzten 2 Wochen im Strafregister vermerkt wurden.
  2. keine gesundheitlichen Einschränkungen, die die Ausführung des Gewerbes behindern würden, vorliegen.
  3. der Inhaber vom Gewerbeamt für geeignet zum Führen eines Gewerbes erachtet wird. In Sonderfällen kann eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) durch das Gewerbeamt angeordnet werden.

2. Eine Veranstaltung wird nur dann zugelassen, wenn ...

  1. keine Straftaten innerhalb der aktuellen und der vorangegangenen Woche im Strafregister vermerkt wurden.

# §2 GewO Veranstaltungen durch Gewerbetreibende

1. Eine Veranstaltung, die außerhalb der eigenen Geschäftsräume oder außerhalb der regulären Tätigkeiten ausgelegt ist, ist beim Gewerbeamt anzumelden. Dabei müssen folgende Formulare mitgebracht werden.

  1. von der Bundespolizei oder einer beliebigen angemeldeten Sicherheitsfirma bestätigte Anwesenheit.
  2. vom Roten Kreuz bestätigte Bereitschaft.

2. Für die Durchführung ist eine gültige Veranstalterlizenz notwendig.

3. Veranstaltungen nach §3 Abs. 1b, 1c dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn auch das notwendige Sicherheits- und medizinische Personal verfügbar ist.
4. Veranstalter sind in der Kontrollpflicht, dass Gäste und Helfer ...

  1. keine Waffen nach §2 StGB mitführen. (Hiervon ist der beauftragte Sicherheitsdienst und die Bundespolizei ausgenommen).
  2. keine Drogen oder sonstige Rauschmittel nach §1 Abs. 1 BtMG mitführen.

# §3 GewO Veranstaltungen durch Privatpersonen

1. Eine Veranstaltung, die öffentlich zugänglich ist und bei der mit einem erhöhten Aufkommen von Besuchern zu rechnen ist, benötigt eine Veranstaltungserlaubnis. In Zusammenarbeit mit dem Finanz- und Gewerbeamt (Veranstaltungsabteilung) wird das Event, dessen Besucher Last und Risiken mit dem Veranstalter abgewogen.

  1. Kaum/kein Risiko: Der Veranstalter muss das Event lediglich anmelden.
  2. Mittleres Risiko: Der Veranstalter benötigt medizinische Kräfte auf Bereitschaft. Eine Veranstaltererlaubnis ist notwendig.
  3. Erhöhtes Risiko: Der Veranstalter benötigt Sicherheitskräfte auf Abruf und medizinische Kräfte auf Bereitschaft. Eine Veranstaltererlaubnis ist notwendig.

2. Veranstaltungen nach §3 Abs. 1b, 1c dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn auch das notwendige Sicherheits- und medizinische Personal verfügbar ist.
3. Veranstalter sind in der Kontrollpflicht, dass Gäste und Helfer ...

  1. keine Waffen nach §2 StGB mitführen. (Hiervon ist der beauftragte Sicherheitsdienst und die Bundespolizei ausgenommen).
  2. keine Drogen oder sonstige Rauschmittel nach §1 Abs. 1 BtMG mitführen.

# §4 GewO Unternehmensformen

(in Bearbeitung)

# §5 GewO Betriebsstätte, Lizenzen und Betriebskosten

1. Für jede Betriebsstätte muss eine vom Gewerbeamt individuell festgelegte Pacht entrichtet werden.
2. Für Betriebsstätte die dem Staat abgekauft oder selbst errichtet wurden muss keine Pacht nach §5 Abs. 1 GewO entrichtet werden. Hier wird allerdings eine Grundsteuer fällig.
3. Für jede gewerbliche Tätigkeit ist eine Gewerbeerlaubnis und eine Werbelizenz erforderlich.
4. Für das Ausschenken von alkoholischen Getränken ist eine Ausschanklizenz erforderlich.
5. Für den Handel mit ...

  1. ... Lebensmittel ist eine Lebensmittelhändlerlizenz erforderlich.
  2. ... Fahrzeugen jeder Art ist eine Autohändlerlizenz erforderlich.
  3. ... Rohstoffen ist eine Rohstoffhändlerlizenz erforderlich.

6. Für das Herstellen von Betriebsmitteln ist eine Herstellungslizenz erforderlich.
7. Für das Durchführen einer Veranstaltung im privaten Bereich ist eine Veranstaltungserlaubnis erforderlich.
8. Für das Durchführen von Veranstaltungen im gewerblichen Bereich ist eine Veranstaltungslizenz erforderlich.
9. Für den Transport von Waren ist eine Transportlizenz erforderlich.

  1. Wird Gefahrgut transportiert, ist eine Transportlizenz für Gefahrgut erforderlich.

10. Für den gewerblichen Transport von Personen ist eine Personenbeförderungslizenz erforderlich.
11. Um Gebäude planen und errichten zu dürfen, ist eine Architektenlizenz und eine Baugenehmigung (individuelle Kosten) erforderlich.
12. Für Reparaturen und Veränderungen an Fahrzeugen ist eine Werkstattlizenz erforderlich.

  1. Jeder Mitarbeiter, der die Aufgabe eines Mechanikers erfüllt, benötigt zusätzlich eine KFZ-Sachverständiger Lizenz.

13. Die Kosten und deren Zahlungsintervalle sind Gesetzlich geregelt:

Lizenz / Erlaubnis Preis in € inkl. Steuern Zahlungsintervall
Pacht individuell 1 Woche
Grundsteuer 3.000 € 1 Woche
Gewerbeerlaubnis 2.000 € 1 Woche
Werbelizenz 2.000 € 1 Woche
Ausschanklizenz 1.500 € 1 Woche
Lebensmittelhändlerlizenz 1.000 € 1 Woche
Künstlerlizenz 1.000 € 1 Woche
Autohändlerlizenz 1.000 € 1 Woche
Rohstoffhändlerlizenz 1.000 € 1 Woche
Herstellungslizenz 1.500 € 1 Woche
Veranstaltungserlaubnis 5.000 € einmaliges Event
Veranstaltungslizenz 2.500 € 1 Woche
Transportlizenz 1.000 € 1 Woche
Transportlizenz für Gefahrgut 5.500 € 1 Woche
Architektenlizenz 15.000 € 1 Woche
Werkstattlizenz 2.000 € 1 Woche
KFZ-Sachverständiger Lizenz 1.000 € 1 Woche

# §6 GewO Hygienemaßnahmen

1. Gewerbe sind dazu verpflichtet, sich an von dem Gewerbeamt aufgestellte Hygienestandards/- maßnahmen zu orientieren und diese gemäß einzuhalten.

  1. Sachgemäße Lagerung von Lebensmitteln.
  2. Sauberkeit der Gewerbeflächen und Gerätschaften.
  3. Einhaltung der persönlichen Hygiene der Mitarbeiter.

# §7 GewO Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit

1. Um gewerbliche Tätigkeiten auszuüben sind alle für die Tätigkeit notwendigen Lizenzen nach §5 GewO und Freigaben vom Gewerbeamt notwendig.
2. Inhaber und sonstige Stellvertreter eines Gewerbes dürfen keine Straftaten (auch außerhalb der gewerblichen Tätigkeit) durchführen. Die Straftat eines Gewerbeinhabers wird durch die Bundespolizei dem Gewerbeamt gemeldet.
3. Inhaber und alle Mitarbeiter benötigen während der Arbeitszeit eine gültige Arbeitserlaubnis nach §1 Abs. 5 StGB .
4. Inhaber und alle Mitarbeiter eines Gewerbes sind dazu verpflichtet, Straftaten, welche auf dem Gelände des Gewerbes bzw. solche die unmittelbar mit der gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zu melden.

# §8 GewO Hehlerrei

1. Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Haftstrafe und Bußgeld bestraft.

  1. der Versuch ist Strafbar.

# §9 GewO Zahlungsverzug

1. Die Zahlung von Lizenzen und Pacht ist pünktlich, oder auch bis zu 3 Zahlungsintervalle im Voraus beim Finanz- und Gewerbeamt zu entrichten. Eine Zahlung ist dann überfällig, wenn diese einen Zahlungsintervall im Rückstand ist. (Zahlungsverzug).
Für eine überfällige Zahlung fällt eine Mahngebühr von 10 % alle 3 Tage der ursprünglichen Rechnungssumme an. Lizenzen werden neu auf Stichtag ausgestellt. Der Zahlungsintervall sowie die Kosten für die einzelnen Lizenzen und Gebühren wird in §5 GewO geregelt.

# §10 GewO Gewerbekontrollen

1. Gewerbetreibende müssen Kontrollen durch das Gewerbeamt gemäß §6 Abs. 2 BDG jederzeit zulassen.
2. Ein Kontrolleur muss für Steuerprüfungen mit den Berechtigungen Kontozugriff (Eingeschränkt) eingestellt werden.
3. Ein Kontrolleur muss für Mitarbeiterüberprüfungen mit den Berechtigungen Management eingestellt werden.
4. Ein Kontrolleur muss für Lagerprüfungen mit den Berechtigungen Lagerzugriff (Eingeschränkt) eingestellt werden.

# §11 GewO Fürsorgepflicht

1. Unternehmensinhaber sind dazu verpflichtet, ihr Gewerbegrundstück frei von illegalen Gegenständen oder Substanzen zu halten. Dazu gehört der Anbau und die Lagerung illegaler Pflanzen oder deren Weiterverarbeitungen, nicht zugelassene Waffen oder Waffen, Modifikationen, nicht nummeriertem Bargeld oder illegal und nicht lizenzierten Alkohol. Der Inhaber haftet gemäß §5 GewO je nach Unternehmensart mit seinem Privatvermögen oder seinem Stammkapital.

2. Ein Gewerbe ist dazu verpflichtet, die angebotene Leistungen zur Verfügung zu stellen. Dafür sind folgende Vorsätze und Zeitrahmen einzuhalten:

Gewerbeart Verraussetzung
Gastronomie, Bar, Nachtclubs Σ 120min Öffnungszeit in 2 Wochen
Werkstatt, Autohandel Σ 120min Öffnungszeit in 2 Wochen
Veranstallter Eine Veranstalltung pro Monat
Produktionsbetriebe -

# §12 GewO Strikes

1. Strikes verfallen automatisch nach 3 Monaten ohne Wiederholungen des gleichen Grundes und können nicht eigenständig durch die Gewerbetreibenden abgebaut werden.
2. Vorhandene Strikes werden bei einer Übernahme eines Gewerbes automatisch gelöscht.

# §13 GewO Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit

1. Soll das Gewerbe durch den Gewerbetreibenden beendet werden, muss dies dem Gewerbeamt gemeldet werden. Alle Verpflichtungen, Rechte und Kosten entfallen sofort.
2. Soll das Gewerbe an eine dritte Person übertragen/verkauft werden, muss dies dem Gewerbeamt gemeldet werden. Das Gewerbeamt überprüft den neuen Inhaber nach §1 GewO .
3. Das Gewerbe darf nicht dauerhaft von einer anderen, als beim Gewerbeamt als Geschäftsführer bzw. Stellvertreter gemeldeten, Person geleitet werden.

# §14 Werbeflächen

1. Werbeflächen können nach Verfügbarkeit bei der Regierung für 20.000€ alle 14 Tage zzgl. einer 50.000€ Grundgebühr gebucht werden.
2. Die Mindestmietdauer für Werbeflächen aus Absatz 1. ist 14 Tage.
3. Das Mietverhältnis für Werbeflächen endet automatisch mit der Auflösung des Gewerbes. Eine Rückerstattung für nicht genutzte Zeit ist augeschlossen.
4. Das Mietverhältnis ist immer terminiert und muss selbstständig verlängert werden.