# Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

# §1 BtMG Besitz und Handel von Rauschmitteln

1. Jeglicher Besitz von folgenden Betäubungsmitteln ist verboten:

  1. Schlafmohn sowie Heroin,
  2. Kokapflanzenblätter sowie Kokain,
  3. Crotonöl sowie Tilidin,
  4. Cannabis daraus herstellbare Joints, Cookies und Brownies
  5. Schnaps sowie Rum.
  6. Seltsame Pilze
  7. Fentanyl (ausgenommen DRK im Dienst)
  8. Morphium (ausgenommen DRK im Dienst)

2. Der Anbau, das Ernten, das Verarbeiten sowie der Handel von Betäubungsmitteln aus §1 Abs. 1 BtMG ist verboten.

# §2 BtMG Umgang mit Opiaten und Schmerzmitteln

1. Der Handel mit Schmerzmitteln und Opiaten ist untersagt, es sei denn, er erfolgt durch einen zugelassenen Arzt, der oder die von den zuständigen Behörden genehmigt wurde.

2. Personen, die gegen dieses Gesetz verstoßen, werden mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bestraft, abhängig von der Schwere des Verstoßes.

3. Ärzte und andere medizinische Fachkräfte dürfen Schmerzmittel und Opiate nur verschreiben, wenn sie der Überzeugung sind, dass dies im besten Interesse des Patienten liegt und sie alle notwendigen Vorkehrungen getroffen haben, um sicherzustellen, dass der Patient nicht von einer Abhängigkeit betroffen ist.

4. Die zuständigen Behörden haben das Recht, alle Apotheken und anderen zugelassenen Einrichtungen, die Schmerzmittel und Opiate verkaufen oder übertragen, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie alle Vorschriften einhalten.

# §3 Rezeptpflichtige Medikamente

1. Jeglicher Besitz, Handel und weitergabe von folgenden Arzneimittel ohne medizinische Verordnung (Rezept) ist verboten:

  1. Novalgin
  2. Ibuprofen 1000

2. Ärzte und andere medizinische Fachkräfte dürfen Arzneimittel nur verschreiben, wenn sie der Überzeugung sind, dass dies im besten Interesse des Patienten liegt und sie alle notwendigen Vorkehrungen getroffen haben, um sicherzustellen, dass der Patient nicht von einer Abhängigkeit betroffen ist.

3. Die zuständigen Behörden haben das Recht, alle Apotheken und anderen zugelassenen Einrichtungen, die Arzneimittel verkaufen oder übertragen, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie alle Vorschriften einhalten.