# Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

# §1 Vertragsfreiheit

1. Um sich einer Tätigkeit, einer Schuld oder ähnlichem zu verpflichten, ist ein Vertrag in Schriftform notwendig, solange das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
2. Ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber aus §1 Abs. 1 BDG und dem ADAC bedarf keiner Schriftform. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit beidseitig und fristlos ohne Angabe von Gründen gekündigt und aufgelöst werden.
3. Ein Vertrag, der durch Ausnutzung einer Zwangslage entsteht, ist nichtig.
4. Ein Vertrag kann durch einen Beschluss der Bundespolizei und der Bundesregierung aufgehoben werden.
5. Jede vereinbarte Klausel in einem Vertrag ist dann nichtig, wenn die Klausel das Gesetz bricht oder ein deutlicher Nachteil für den Schuldner entsteht.
6. Ein Vertrag ist nur dann gültig, wenn dieser mindestens folgende Formalien enthält:

  • Den Gläubiger (Partei A, der Arbeitgeber, ...)
  • Den Schuldner (Partei B, der Arbeitnehmer, ...)
  • Vertragsgegenstand (Warum kommt der Vertrag zustande)
  • Vertragsklauseln (Regeln, optional)
  • Vertragsstrafen (Geldstrafe, optional)

7. Eine Vertragsstrafe muss verhältnismäßig sein.
8. Wird gegen einen gültigen Vertrag verstoßen, so können zu den vereinbarten Vertragsstrafen auch Schadensersatzansprüche entstehen.
9. Ein Vertrag kann nachträglich von der Justiz (teil der Bundespolizei) geprüft, aufgehoben oder angepasst werden. Auch kann ein Vertrag bei der Justiz zu Prüfung eingereicht werden.

# §2 Befugnisse des Eigentümers

1. Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

# §3 Eheliche Lebensgemeinschaft

1. Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

2. Die Ehe wird zwischen 2 Personen unabhängig vom Geschlecht auf Lebenszeit geschlossen. Die Eheleute sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
3. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie.
4. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Eheleuten eine Ehe mit einer dritten Person besteht.
5. Die Verantwortung aus Absatz 2 entfällt dann, wenn das eheliche Verhältnis stark geschädigt oder die Ehe gescheitert ist.
6. Das eheliche Verhältnis muss durch das Standesamt (teil der Bundesregierung) bestätigt werden. Sollte die ehe gescheitert sein oder soll aufgelöst werden, muss diese auch durch das Standesamt wieder geschieden/aufgelöst werden.

# §4 Vollmacht

1. Eine bevollmächtigte Person kann eine andere Person, für die die Bevollmächtigung ausgesprochen wurde, in teilen oder ganz vertreten und im Namen der Person handeln. Eine Bevollmächtigung bedarf der Schriftform. Die Bevollmächtigung kann auch mündlich ausgesprochen werden, wenn die zu bevollmächtigende Person persönlich vor Ort ist aber ein dritter in seinem Namen Handeln soll.
2. Eine bevollmächtigung ist maximal 24 Stunden gültig. Eine mündlich ausgesprochene Vollmacht ist nur solange gültig, wie die zu bevollmächtigende Person anwesend ist.
3. Eine Vertreter-Vollmacht für das Gewerbeamt kann - solange diese nur den Zweck der Vertretung erfüllt - unbefristet ausgestellt werden.
4. Eine Vollmacht ist dann ungültig, wenn die zu bevollmächtigende Person zur bevollmächtigung gezwungen oder eine andere Zwangslage ausgenutzt wurde.
5. Sofern nicht in der Vollmacht eingeschränkt, kann eine bevollmächtigte Person alle angelegenheiten, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, erledigen, zu Terminen erscheinen oder vor Gericht zugunsten des bevollmächtigten aussagen. Eine Haft-, Geld- oder Bewährungsstrafe kann nicht übernommen werden.