# Beamtendienstgesetz (BDG)

# §1 Gültigkeit

1. Unter das Beamtendienstgesetz fallen alle Mitarbeiter der folgenden Organisationen

  1. 🧑‍💼 Regierung
  2. 👮 Bundespolizei (geleitet durch Ministerium für innere Sicherheit, Bundesregierung)
  3. 👮 Bundeszollverwaltung (teil der Bundespolizei)
  4. 🧑‍⚕️ Polizei medizinischer Dienst (geleitet durch Ministerium für Gesundheit, Bundesregierung)
  5. 👮 Bundesamt für Justiz (teil der Bundespolizei)

2. Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik AlteraVita geltenden Gesetze, zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."

# §2 Ausweispflicht

1. Jeder Beamte im Dienst ist dazu verpflichtet auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen.
2. In Situationen, in denen das Vorzeigen des Dienstausweises eine unmittelbare Lebensgefahr verursachen würde, muss dieser nicht vorgezeigt werden.

# §3 Meldepflicht

1. Alle Beamten sind dazu verpflichtet, Straftaten zu melden, sobald diese beobachtet oder über diese in Kenntnis gesetzt werden.
2. Diese Pflicht gilt auch außer Dienst.
3. Diese Pflicht kann auf Verlangen des Ministerium für innere Sicherheit oder dem Bundeskanzler ausgesetzt werden.
4. Diese Pflicht kann auf Verlangen des/der (Vize)-Bundespolizeipräsident:in ausgesetzt werden.

# §4 Folgepflicht

1. Jeder Beamte im Dienst ist dazu verpflichtet Anweisungen von Vorgesetzten durchzuführen.
2. Anweisungen dürfen verweigert werden, wenn:

  1. Die Anweisung rechtswidrig ist: Wenn die Anweisung gegen geltendes Recht, Gesetze oder Vorschriften verstößt, ist der Beamte nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten. Er hat sogar die Pflicht, keine rechtswidrigen Handlungen vorzunehmen.
  2. Die Anweisung unzumutbar ist: In extremen Ausnahmefällen, in denen die Ausführung der Anweisung für den Beamten eine unzumutbare Belastung darstellen würde (z.B. eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für die eigene Gesundheit oder das Leben), kann die Befolgung verweigert werden. Dies ist jedoch sehr eng auszulegen.
  3. Die Anweisung außerhalb der Zuständigkeit des Vorgesetzten liegt: Wenn der Vorgesetzte eine Anweisung erteilt, die eindeutig nicht in seinen Aufgaben- oder Verantwortungsbereich fällt, kann der Beamte die Befolgung ablehnen.
  4. Die Anweisung gegen die Menschenwürde verstößt: Anweisungen, die die Menschenwürde verletzen, dürfen und müssen nicht befolgt werden.

3. Die Bundespolizei §1 Absatz 1b BDG muss Anweisungen vom Ministerium für innere Sicherheit folge leisten.
4. Der polizei medizinische Dienst §1 Absatz 1d BDG muss Anweisungen vom Ministerium für Gesundheit folge leisten.

# §5 Dokumentationspflicht

1. Alle Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und durchgeführte medizinische Behandlungen, müssen nach vorgegebenen Richtlinien im Government Network dokumentiert werden.
2. Einsätze müssen nach vorgegebenen Richtlinien wie in Absatz 1 dokumentiert werden.

# §6 Schweigepflicht

1. Geheime Informationen über Einsätze, Akteneinträge, Patienteninformationen oder andere wichtige Informationen die mit dem Beruf des Beamten zusammen hängen dürfen ohne wichtigen dienstlichen Grund nicht weitergegeben werden.

# §7 Professionalität von Beamten

1. Im Dienst zeigen Beamte stets ein professionelles und bürgerfreundliches Verhalten.
2. Ihre Arbeit und die damit verbundenen hoheitlichen Aufgaben führen Beamte stets gewissenhaft und professionell aus.
3. Auch außerhalb des Dienstes haben sich Beamte so zu verhalten, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Professionalität des öffentlichen Dienstes nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt wird.

# §8 Unbestechlichkeit

1. Beamten ist es untersagt, im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit einen unzulässigen Vorteil für sich oder einen Dritten zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2. Es ist untersagt, einem Beamten oder einem Dritten im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beamten einen unzulässigen Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren.
3. Der Versuch ist strafbar.
4. Ein unzulässiger Vorteil liegt insbesondere vor, wenn er dazu bestimmt ist, den Beamten in der Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten pflichtwidrig zu beeinflussen.

# §9 Bereitschaftsdienst & außerdienstliche Aktivitäten im Dienst

1. Beamte sind verpflichtet, gemäß den geltenden Dienstvorschriften Bereitschaftsdienst zu leisten.
2. Während des Bereitschaftsdienstes muss sichergestellt sein, dass der Beamte seine dienstlichen Aufgaben im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich aufnehmen kann und die gegebenenfalls ausgeübte private Tätigkeit dies zulässt.
3. Jede Abwesenheit, die länger als fünf Minuten dauert, ist unverzüglich der Leitstelle zu melden. Diese Meldepflicht besteht unabhängig vom Grund der Abwesenheit. Dauert eine Abwesenheit voraussichtlich länger als 30 Minuten an, muss der Beamte den Dienst zuvor beenden.

# §10 Sicherheit im Einsatz

1. Im Rahmen eines Einsatzes haben Beamte stets auf ihre eigene Sicherheit sowie auf die Sicherheit der anderen Einsatzkräfte zu achten, um die Sicherheit aller beteiligten Personen bestmöglich zu gewährleisten.

# §11 Versorgungs- und Behandlungspflicht

1. Beamte des polizei medizinischen Dienst §1 Absatz 1d BDG sind im Dienst und im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Qualifikation dazu verpflichtet, medizinische Behandlungen und notwendige Versorgungsmaßnahmen durchzuführen.
2. Die Behandlungspflicht kann verweigert werden, wenn von dem Patient Gefahr ausgeht, sodass eine Behandlung ohne Absicherung durch einen anderen Schutzbeamten nicht möglich ist.

# §12 Unantastbarkeit von Rettungsdiensten

1. Beamte, die eine gemäß den Dienstvorschriften rot gekennzeichnete Uniform und eine rote Schussweste tragen, dürfen während der Ausübung ihrer rettungsdienstlichen Tätigkeit keine Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes mit sich führen.
2. Rettungsdienstfahrzeuge, die von Beamten in der in Absatz 1 beschriebenen Uniform geführt werden, dürfen im Rahmen ihrer Einsatzfahrt nicht unbefugt behindert, blockiert oder aufgehalten werden. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die von autorisierten Einsatzkräften (z.B. Polizei, Feuerwehr) zur Gefahrenabwehr oder zur Lenkung des Einsatzgeschehens angeordnet werden.

# §13 Befugnisse

1. Beamte der Bundespolizei und anderer Organisationen, die dem Ministerium für innere Sicherheit unterstellt sind, sind im Rahmen des Bußgeldkatalogs befugt, folgende Maßnahmen anzuordnen und durchzusetzen:

  1. Platzverweise
  2. Bußgelder
  3. Haftstrafen
  4. Sachpfändungen
  5. Andere Strafen gemäß dem Bußgeldkatalog

2. Beamte können Sperr- und Warnzonen ausrufen, die die Bewegungsfreiheit einschränken.

  1. Sperrzonen: Eine Sperrzone wird auf allen Navigationsgeräten als rote Zone angezeigt. Der Aufenthalt in dieser Zone ist lebensgefährlich und strafbar. Diese Zone muss umgehend verlassen werden.
  2. Warnzonen: Eine Warnzone wird auf allen Navigationsgeräten als gelbe Zone dargestellt. Diese warnt vor Unfallstellen oder sonstigen Hindernissen. Diese Zonen sollten, wenn möglich, umgangen werden.

3. Beamte der Bundespolizei und anderer Organisationen, die dem Ministerium für innere Sicherheit unterstellt sind, dürfen Kontrollpunkte errichten um Personen- und Warenverkehr genauer zu kontrollieren um Schmuggel zu erschweren oder zu verhindern.

4. Beamte dürfen jederzeit verlangen, dass sich eine dritte Person ausweist. Sollte eine Ausweiskontrolle nicht möglich sein, kann eine Personenidentifikation angeordnet werden, wozu die Person in Polizeigewahrsam genommen werden kann, um einen Fingerabdruck-Scan durchzuführen.

5. Beamten ist der Einsatz von tödlichen Schusswaffen im Dienst nur dann gestattet, wenn es zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Beamten oder Dritter erforderlich ist. Der Einsatz ist auf die vom Staat oder der Organisation gestellten Dienstwaffen beschränkt. Das Mitführen und der Einsatz privater Schusswaffen im Dienst sind untersagt.

6. Bei Vorliegen einer Straftat oder bei begründetem Verdacht, dass eine Person illegale Gegenstände (z.B. Waffen, Drogen) mit sich führt oder sich solche in einem Fahrzeug befinden, sind Beamte befugt, die Person oder das Fahrzeug zu durchsuchen.

7. Beamte sind befugt, im Rahmen von Ermittlungen und zur Bekämpfung von Straftaten Razzien durchzuführen. Die Durchführung einer Razzia erfordert grundsätzlich eine vorherige Anordnung durch die Bundesregierung. Die Bundespolizei kann jedoch in dringenden Fällen eine Razzia kurzfristig genehmigen und durchführen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass dadurch unmittelbar größere Drogen- und Waffengeschäfte zerschlagen werden können.

8. Beamte der Bundespolizei und anderer Organisationen, die dem Ministerium für innere Sicherheit unterstellt sind, sind befugt, Straßen oder Teile davon zu sperren, wenn dies zur Gefahrenabwehr, zur Durchführung von Einsatzmaßnahmen, zur Absicherung von Unfallstellen, zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Durchführung genehmigter Veranstaltungen erforderlich ist. Die Dauer und der Umfang der Sperrung sind auf das notwendige Maß zu beschränken und die Sperrung ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Absperrungen, Umleitungsschilder, Warnzonen) kenntlich zu machen.

9. Beamte dürfen im Rahmen der Strafverfolgung nach Bußgeldkatalog illegale Gegenstände sicherstellen. Außerdem dürfen Beamte sonstige Gegenstände kurzzeitig an sich nehmen, wenn diese als Waffe verwendet werden können (wie zum Beispiel ein Baseball-Schläger).

  1. Kommunikationsmittel dürfen nur dann kurzfristig sichergestellt werden, wenn die mögliche Kommunikation das Leben der Beamten gefährden könnte.

# §14 Personalmanagement

1. Die Personalabteilung wird aus sechs Personen der Bundespolizei und dem polizei medizinischem Dienst gestellt.
2. Der Präsident und der Vize-Präsident der Bundespolizei werden zusätzlich in Personalentscheidungen einbezogen.
3. Beamte aus dem Ministerium für Gesundheit und dem Ministerium für innere Sicherheit werden zusätzlich in Personalentscheidungen einbezogen.

# §15 Personalmanagement - Bewerbung und Einstellung

Wird gegen eines dieser Gesetze verstoßen, haftet die zuständige Personalabteilung oder die zuständige Führung der Organisation

1. Für die Einstellung im Beamten-Dienst in den Organisationen gemäß §1 Absatz 1a-e dürfen in den letzten 31 Tagen keine Straftaten (Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen) vorliegen.
2. Für die Einstellung im Beamten-Dienst in den Organisationen gemäß §1 Absatz 1 darf zuletzt keine Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation aktenkundig sein. Ist die Zugehörigkeit älter als einen Monat, verjährt diese.
3. Für die Einstellung im polizei medizinischem Dienst §1 Abs. 1d dürfen in den letzten 14 Tagen keine Straftaten, die die körperliche Integrität einer dritten Person beeinträchtigten, vorliegen.
4. Um Straftaten nachzuweisen ist ein Führungszeugnis, welches von der Bundespolizei oder der Bundesregierung ausgestellt worden ist, notwendig. Eine Einstellung ohne Führungszeugnis ist unzulässig.
5. Die Bundesregierung kann eine unzulässige Einstellung unwirksam machen.

# §16 Begnadigung & Besondere Straffreiheiten

1. Der Bundeskanzler kann jeden Bürger begnadigen, das Vergehen und die schwere des Vergehens sind dabei irrelevant.
2. Der Bundeskanzler kann eine Ausnahmegenehmigung für jedes Gesetz ausstellen. In diesem Fall kann ein Bürger für ein Verstoß gegen dieses Gesetz nicht belangt werden.

# §17 Inhaftierung

1. Jedem Täter sind ausreichend Lebensmittel zur Verfügung zu stellen. Auf verlangen ist dem Täter mind. ein Brot und ein Wasser auszuhändigen.
2. Muss ein Täter für mehr als 30 Minuten in der U-Haft verwahrt werden, weil eine Inhaftierung nicht möglich ist, ist der Täter auf Bewährung zu entlassen unabhängig von den begangenen Straftaten.
3. Bußgelder müssen dann ausgestellt werden, wenn der Täter entlassen wird. Hierbei ist zu beachten, dass das Bußgeld in Falle einer Inhaftierung erst in der JVA ausgestellt wird.