# Beamtendienstgesetz (BDG)

# §1 Gültigkeit

1. Unter das Beamtendienstgesetz fallen alle Mitarbeiter der folgenden Organisationen

  1. 👮 Bundespolizei
  2. 👮 Bundeszollverwaltung (teil der Bundespolizei)
  3. 🧑‍⚕️ Rettungsdienst (Deutsches Rotes Kreuz)
  4. 🧑‍🚒 Berufsfeuerwehr (teil des Rettungsdienstes)
  5. 🧑‍💼 Regierung
  6. 👮 Bundesnachrichtendienst
  7. 👮 Bundesamt für Justiz (teil der Bundespolizei)
  8. 🧑‍⚕️ Polizei medizinisher Dienst (teil der Bundespolizei)

2. Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik AlteraVita geltenden Gesetze, zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."

# §2 Pflichten aller Beamten

1. Meldepflicht: Jeder Beamte ist dazu verpflichtet Straftaten zu melden, sobald diese beobachtet oder über diese in Kenntnis gesetzt werden.
2. Ausweispflicht: Jeder Beamte ist dazu verpflichtet auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen.
3. Behandlungspflicht: Die Mitarbeiter des Roten Kreuzes und der Berufsfeuerwehr sind im Rahmen der Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben, dazu verpflichtet, Notrufe so schnell wie möglich anzufahren.
4. Folgepflicht: Jeder Beamte muss die Anweisungen ihres Vorgesetzen folge leisten.
5. Schweigepflicht: Beamte dürfen keine Informationen über Einsätze der Bundespolizei, Patienten, Opfer und Straftäter an Dritte, ohne Dienstlichen Grund, weitergeben.
6. Dokumentationspflicht: Beamte sind dazu verpflichtet Einsätze entsprechend der internen Richtlinien der jeweiligen Organisationen zu dokumentieren.
7. Professionalität: Beamte sind dazu verpflichtet, ihre Arbeit immer professionell und behutsam durchzuführen.
8. Unbestechlichkeit: Beamten dürfen ihren Beruf nicht für kriminelle Zwecke ausnutzen, absichtlich gegen Geld Fehler machen oder andere, für Dritte gewinnbringende, Informationen weitergeben.
9. Im Dienst des Staates: Beamte müssen sich bei außerdienstlichen Aktivitäten ausstechen und außer Dienst gehen. Das bewusste Erschleichen von Leistungen durch Abwesenheit stellt einen Verstoß gegen das BDG dar und wird neben einer Suspendierung auch mit einem entsprechenden Bußgeld bestraft.
10. Priorität: Im Falle einer Bedrohung muss das Überleben beteiligter Personen nach der folgenden Priorisierung sichergestellt werden:

  1. Sicherung hoher Beamter
  2. Eigensicherung
  3. Sicherung andere Beamten
  4. Sicherung von Zivilisten
  5. Sicherung eventueller Straftäter

# §3 Befugnisse eines Exekutivbeamtebeamten

1. Platzverweise: Ein Beamter kann auf Grundstücken innerhalb seiner Zuständigkeit einzelne Personen oder Personengruppen, zeitlich des Platzes verweisen.
2. Durchsuchen: Beamte dürfen Personen und Fahrzeuge jederzeit durchsuchen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Verdacht auf Besitz illegaler Gegenstände
  • Zur Sicherung von Beweismitteln
  • Betreten von Sperrgebieten
  • Bei einer Festnahme (Aufgrund von Eigenschutz)
  • Person ist auf Bewährung

3. Fesselung: Beamte können Personen jederzeit durch den Einsatz von Handschellen, Elektroschocker o.Ä. handlungsunfähig machen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Akute Bedrohungslage oder erhöhte Gefahr für den Beamten
  • Bestehende Fluchtwahrscheinlichkeit
  • Bestehender Anfangsverdacht einer Straftat
  • Missachtung von Anweisung oder vorsätzlicher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

4. Hilfsmittel: Beamte dürfen folgende Hilfsmittel während dem Dienst und im Fahrzeug während der Fahrt verwenden:

  • Telefon
  • Funkgerät
  • Navigationsgerät

5. Sonder- und Wegerechte: Eindeutig durch Einsatzbeleuchtung und Sirene kenntlich gemachte Fahrzeuge sowie Hubschrauber und Flugzeuge, welche von Beamten geführt werden, sind von der StVO befreit, müssen aber unter allen Umständen Gefahren für die Öffentlichkeit vermeiden.
6. Straßensperren: Beamte sind dazu befugt Straßensperren zu errichten, um Unfälle oder notwendige Arbeiten auf der Straße abzusichern. Diese sind so schnell wie möglich wieder zu entfernen, um den fließenden Verkehr so wenig wie möglich zu behindern.
7. Strafe verhängen: Die Beamten der Bundespolizei und des Ordnungsamtes (Stadtverwaltung), haben die Befugnis gemäß des Gesetzbuches, Bußgelder und Haftstrafen zu erteilen und durchzusetzen, dabei gilt die StPO zu beachten. Die maximale Höhe der Hafteinheiten und Bußgelder sind im Bußgeldkatalog festgehalten und dürfen unter keinen Umständen höher als angegeben ausfallen. Eine Minderung des Strafmaß liegt im Ermessen des durchsetzenden Beamten.
8. Inhaftierung und Transport von Straftätern: Um einen Straftäter zu inhaftieren, ist es essentiell diesem seine Rechte vorzulesen. Der Transport von Straftätern darf nur in den dafür vorgesehenen Fahrzeugen durchgeführt werden:

  1. Polizei Fahrzeuge aller Art (keine Zivil-Fahrzeuge)
  2. Justiz Fahrzeuge aller Art (keine Zivil-Fahrzeuge)

9. Durchsetzen von Regierungsmaßnahmen: Exekutivbeamte dürfen die nach §7 Abs. 1 StGB erlassenen Maßnahmen nur mit einem dafür ausgestellten, gültigen Dokument durchführen.

10. Dienstwaffen: Dienstwaffen dürfen nur mit der dafür notwendigen Freigabe und Ausbildung mitgeführt und verwendet werden. Die Freigabe von Schusswaffen wird in der Interne Regelung zur Nutzung von Waffen und Aufsätzen-Verordnung geregelt.

# §3a Befugnisse eines Beamten

1. Platzverweise: Ein Beamter kann auf Grundstücken innerhalb seiner Zuständigkeit einzelne Personen oder Personengruppen, zeitlich des Platzes verweisen.
2. Durchsuchen: Beamte dürfen Personen und Fahrzeuge jederzeit durchsuchen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Bei Bewusstlosen zur Identiätsfeststellung

3. Hilfsmittel: Beamte dürfen folgende Hilfsmittel während dem Dienst und im Fahrzeug während der Fahrt verwenden:

  • Telefon
  • Funkgerät
  • Navigationsgerät

4. Sonder- und Wegerechte: Eindeutig durch Einsatzbeleuchtung und Sirene kenntlich gemachte Fahrzeuge sowie Hubschrauber und Flugzeuge, welche von Beamten geführt werden, sind von der StVO befreit, müssen aber unter allen Umständen Gefahren für die Öffentlichkeit vermeiden.
5. Straßensperren: Beamte sind dazu befugt Straßensperren zu errichten, um Unfälle oder notwendige Arbeiten auf der Straße abzusichern. Diese sind so schnell wie möglich wieder zu entfernen, um den fließenden Verkehr so wenig wie möglich zu behindern.

6. Einsatzmittel: Einsatzmittel dürfen nur mit der dafür notwendigen Freigabe und Ausbildung mitgeführt und verwendet werden.

# §3b Befugnisse eines Beamten des Rettungsdienst

1. Resozialisierung: Die ärztliche Direktion des Rettungsdienstes kann eine Resozialisierung für den Exekutivdienst durchführen und bescheinigen. Für die Resozialisierung sind die, mit der Bundespolizei abgestimmten, Bestimmungen zu befolgen.

2. Strafe verhängen: Beamten vom Roten Kreuz und der Feuerwehr dürfen Bußgelder nach §10 StGB, §4 Abs. 3/7/8 StGB sowie dem BDG ausstellen. Die maximale Höhe der Hafteinheiten und Bußgelder sind im Bußgeldkatalog festgehalten und dürfen unter keinen Umständen höher als angegeben ausfallen. Eine Minderung des Strafmaß liegt im Ermessen des durchsetzenden Beamten.

# §4 Allgemeine Befugnisse eines Bundespolizei- und Zollbeamten

1. Auskunfts- und Identitätsprüfungsrecht: Ein Polizeibeamter hat die Befugnis, staatlich ausgestellte Dokumente einer Person zu kontrollieren. Des Weiteren hat die Polizei die Pflicht, den Bürgern, bei persönlicher Vorsprache und Anfrage im Revier, den Status ihrer Strafakte mitzuteilen.
2. Kontrollpunkte: Die Polizei hat das Recht, Kontrollpunkte zu errichten. Bei diesen Kontrollpunkten dürfen Personen sowie Fahrzeuge auf das Vorhandensein von illegalen Waffen, Gegenständen oder Substanzen kontrolliert werden. Hierbei muss die Kontrollstelle klar definiert und für Zivilisten ersichtlich sein.
3. Offenes Tragen von Waffen: Polizeibeamte dürfen, sofern es so von einem leitenden Beamten vorgegeben ist bzw. es die Situation vorschreibt, jederzeit ihre Dienstwaffe zu Eigen- und Fremdschutz offen tragen. Der Einsatz und das Mitführen von privaten Waffen im Dienst ist nur mit einer Genehmigung von einem Minister oder Vize-/Kanzler gestattet.
4. Einsatz tödlicher Schusswaffen: Der Einsatz von tödlichen Schusswaffen ist gestattet, um eine Bedrohung für das eigene Leben oder das Leben Dritter abzuwenden.

# §5 Immunität für Staatsbeamte

1. Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf einer der in §5 Abs. 2 BDG genannten Staatsbeamten nicht zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden.
2. Folgende Mitarbeiter fallen unter das Immunitätsgesetz §5:

  1. Bundeskanzler, sein Ehepartner, sowie seine Amtsleitung
  2. Vizekanzler, sein Ehepartner, sowie seine Amtsleitung

3. Jedes Verfahren gegen eine andere Person, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen der in §5 Abs. 2a/b genannten Staatsbeamten auszusetzen.
4. Ein in §5 Abs. 2a BDG genannter Staatsbeamte darf jederzeit die Immunität und Straffreiheit aus §5 Abs. 1 BDG und §5 Abs. 3 BDG aufheben.

# §6 Allgemeine Befugnisse Beamten der Bundesregierung

1. Auskunfts- und Identitätsprüfungsrecht: Ein Beamter der Bundesregierung hat die Befugnis, staatlich ausgestellte Dokumente einer Person zu kontrollieren. Des Weiteren hat die Bundesregierung die Pflicht, den Bürgern, bei persönlicher Vorsprache und Anfrage im Amtsgebäude, den Status ihrer Strafakte mitzuteilen.
2. Kontrollen und Überprüfungen von Gewerbetreibenden: Beamte der Bundesregierung dürfen im Rahmen der GewO Gewerbetreibende kontrollieren und bestrafen.
3. Zugang zu Betriebsstätten: Die hohen Regierungsbeamten (Minister oder höher) können sich in der Zusammenarbeit mit der Bundespolizei bzw. der Bundeszollverwaltung Zugang zur Betriebsstätte beschaffen, sollte die Kontrolle nach §6 Abs. 2 BDG im Zusammenhang mit §10 GewO nicht möglich sein.
4. Schließung von Betriebsstätten: Die hohen Regierungsbeamten (Minister oder höher) können die Schließung (temporär oder dauerhaft) eines Betriebs anordnen, wenn dieses 10 oder mehr aktive Strikes gesammelt hat.
5. Zahlungsverzug einer Gewerbes: Die hohen Regierungsbeamten (Minister oder höher) können den Zahlungsverzug eines Gewerbes nach §9 GewO anordnen.
6. Sanktionierung von Staatsbeamten: Der Bundeskanzler darf nach eigenem Ermessen Sanktionen, in den staatlichen Exekutivorganisationen, aussprechen. Darunter fallen Bußgeld- und Haftstrafen, sowie Degradierungen und Kündigungen.
7. Befugnisse des Bundeskanzlers: Der Bundeskanzler hat die folgenden Möglichkeiten:

  1. Der Bundeskanzler kann jeden Bürger begnadigen, das Vergehen und die schwere des Vergehens sind dabei irrelevant.
  2. Der Bundeskanzler kann eine Ausnahmegenehmigung für jedes Gesetz ausstellen. In diesem Fall kann ein Bürger für ein Verstoß gegen dieses Gesetz nicht belangt werden.
  3. Eine Person zum Tode zu verurteilen.

# §7 Allgemeine Befugnisse der Beamten während eines Ausnahmezustands.

1. Alle Mitarbeiter aus den Organisationen in §1 Abs. 1 a/b/c/d/f sind von allen Einschränkungen des Ausnahmezustandes befreit:
2. Das Spezialeinsatzkommando (SEK) der Polizei und die Zentrale Unterstützungsgruppe Zoll (ZUZ) der Bundeszollverwaltung sind dazu befugt, mit allen humanitären notwendigen Mitteln das Land zu verteidigen.
3. Polizei- und Zollbeamten verfügen während des Ausnahmezustands über ein erweitertes Kontroll-, Durchsuchungs und Überprüfungsrecht. Die Notwendigkeit eines triftigen Grund entfällt, mit Ausnahmen an sogenannten Schutzzonen.

# §8 Allgemeine Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes

1. Auskunfts- und Identitätsprüfungsrecht: Ein Beamter des BNDs hat die Befugnis, staatlich ausgestellte Dokumente einer Person zu kontrollieren.
2. Offenes Tragen von Waffen: Beamte des BNDs dürfen, sofern es so von einem leitenden Beamten vorgegeben ist bzw. es die Situation vorschreibt, jederzeit ihre Dienstwaffe zu Eigen- und Fremdschutz offen tragen.
3. Einsatz tödlicher Schusswaffen: Der Einsatz von tödlichen Schusswaffen ist gestattet, um eine Bedrohung für das eigene Leben oder das Leben anderer Beamten abzuwenden.

# §9 Personalmanagement

Wird gegen eines dieser Gesetze verstoßen, haftet die zuständige Personalabteilung oder die zuständige Führung der Organisation

1. Für die Einstellung im Exekutiv-Dienst §1 Abs. 1a/b/f dürfen in den letzten 31 Tagen keine Straftaten (Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen) vorliegen.
2. Für die Einstellung im Exekutiv-Dienst §1 Abs. 1a/b darf zuletzt keine Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation aktenkundig sein. Ist die Zugehörigkeit älter als 3 Monate, verjährt diese.

  1. Wurde durch den Rettungsdienst eine erfolgreiche Resozialisierung bescheinigt, kann eine Einstellung auch unabhängig der Zugehörigkeit stattfinden.

3. Für die Einstellung im Rettungsdienst §1 Abs. 1c/d dürfen in den letzten 14 Tagen keine Straftaten, die die körperliche Integrität einer dritten Person beeinträchtigten, vorliegen.
4. Um Straftaten nachzuweisen ist ein Führungszeugnis, welches von der Bundespolizei ausgestellt worden ist, notwendig. Eine Einstellung ohne Führungszeugnis ist unzulässig.

# §10 Hierarchie der Befugnisse

(1) Allgemeine Überstellung von Mitarbeitern: Falls in den nachfolgenden Abschnitten einer Organisation die Befugnis zur Ausgabe von Anweisungen über andere Organisationen übertragen wird, erfolgt automatisch eine übergeordnete Zuordnung jedes Mitarbeiters dieser betreffenden Organisation zu Mitarbeitern anderer Organisationen, ungeachtet ihres Dienstrangs.

(2) Allgemeine Befugnisse:

  1. Planbarer Einsatz: Bundeszollverwaltung
  2. Nicht-planbarer Einsatz: Bundespolizei
  3. Kein Einsatz: Bundesregierung

(3) Übertragung von Befehlsgewalt: Die Befehlsgewalt kann durch die Einsatzleitung oder der jeweiligen Führung, der zuständigen Organisation, jederzeit an eine andere Organisation delegiert werden.